Steuerpflicht für Influencer, YouTuber, Instagrammer, Blogger und Podcaster

 Was muss versteuert werden?

Die Welt der Influencer, YouTuber, Instagrammer, Blogger und Podcaster boomt, doch mit wachsendem Erfolg kommt auch die Verantwortung gegenüber dem Finanzamt. In Deutschland gelten für digitale Content-Creator dieselben steuerlichen Pflichten wie für andere Selbständige. In diesem Bericht erläutern wir, welche Einnahmen versteuert werden müssen und worauf Content-Creator besonders achten sollten.

1. Gewerbeanmeldung und Steuerliche Einstufung

Wer mit seinen Social-Media-Aktivitäten Geld verdient, betreibt in der Regel ein Gewerbe. Auch wenn das Bloggen oder das Erstellen von Videos anfangs nur ein Hobby ist, sobald damit regelmäßig Einnahmen erzielt werden, ist eine Gewerbeanmeldung Pflicht. Die steuerliche Einstufung erfolgt in der Regel als:

  • Freiberufler: Dies gilt für Tätigkeiten mit künstlerischem oder journalistischem Charakter (z. B. bestimmte Blogger, Podcaster).
  • Gewerbetreibender: Wer Produkte bewirbt oder verkauft, gilt als Gewerbetreibender. Hierunter fallen auch viele Influencer, die mit Unternehmen zusammenarbeiten.

2. Einnahmen und Ausgaben: Was muss versteuert werden?

a) Einnahmen

Alle Einnahmen, die aus der Tätigkeit als Influencer, YouTuber, Instagrammer, Blogger oder Podcaster stammen, sind steuerpflichtig. Diese können aus verschiedenen Quellen kommen, darunter:

  • Werbeeinnahmen: Durch Kooperationen mit Marken, Affiliate-Marketing oder gesponserte Beiträge.
  • Werbeplattformen: Zahlungen von YouTube (z. B. über das Partnerprogramm), Patreon, Twitch oder anderen Plattformen.
  • Produktplatzierungen: Unternehmen zahlen für das gezielte Präsentieren oder Vorstellen ihrer Produkte.
  • Einnahmen durch Merchandise: Verkauf von eigenen Produkten oder Dienstleistungen (z. B. Merchandise, Kurse).
  • Affiliate-Links: Provisionen für die Vermittlung von Verkäufen durch eigene Links.
  • Kostenpflichtige Inhalte: Einnahmen durch kostenpflichtige Abonnements, exklusiven Content oder Online-Kurse.

b) Ausgaben

Die meisten Influencer können eine Reihe von Ausgaben steuerlich geltend machen, die direkt mit ihrer Tätigkeit zusammenhängen. Dazu zählen:

  • Technische Ausstattung: Kameras, Mikrofone, Laptops, Smartphones, Beleuchtung.
  • Reisekosten: Kosten für Reisen, die im Zusammenhang mit der Content-Produktion stehen (z. B. für Kooperationen oder Veranstaltungen).
  • Software und Plattformen: Kosten für Bearbeitungssoftware, Webhosting oder Online-Dienste.
  • Marketingkosten: Werbekampagnen oder bezahlte Social-Media-Werbung.
  • Arbeitszimmer: Ein prozentualer Anteil der Wohnung, wenn ein separates Zimmer als Büro oder Studio genutzt wird.

3. Steuerarten für Influencer

a) Einkommensteuer

Jeder Influencer muss seine Einnahmen in der jährlichen Einkommenssteuererklärung angeben. Die Höhe der Steuer richtet sich nach dem persönlichen Steuersatz, der von der Höhe des zu versteuernden Einkommens abhängt.

b) Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer ist ein wichtiger Punkt, den Influencer beachten müssen. Grundsätzlich sind Influencer umsatzsteuerpflichtig, wenn ihre jährlichen Einnahmen die Grenze von 22.000 Euro überschreiten (Kleinunternehmerregelung). Liegen die Einnahmen darunter, kann auf die Erhebung der Umsatzsteuer verzichtet werden, aber viele Unternehmen und Plattformen erwarten, dass Influencer die Umsatzsteuer in Rechnung stellen.

  • Regulärer Steuersatz: In den meisten Fällen fällt auf alle Dienstleistungen und Produkte der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 % an.
  • Reverse-Charge-Verfahren: Bei Kooperationen mit ausländischen Unternehmen (z. B. Plattformen wie YouTube) gilt unter bestimmten Bedingungen das Reverse-Charge-Verfahren. In diesem Fall muss der Influencer keine Umsatzsteuer auf die Rechnung ausweisen, aber die Steuer wird im Heimatland des Auftraggebers fällig.

c) Gewerbesteuer

Sobald der jährliche Gewerbeertrag 24.500 Euro überschreitet, fällt Gewerbesteuer an. Für viele kleinere Influencer wird diese Grenze nicht erreicht, aber bei zunehmendem Erfolg kann auch die Gewerbesteuerpflicht relevant werden.

4. Versteuerung von Sachleistungen

Ein wichtiger Punkt, den viele Influencer übersehen, ist die Versteuerung von Sachleistungen. Unternehmen schicken Influencern oft kostenlose Produkte zu, in der Erwartung, dass diese auf ihren Kanälen beworben werden. Diese Sachleistungen sind ebenfalls als Einnahmen steuerpflichtig und müssen zum Marktwert versteuert werden. Das bedeutet, dass Influencer den Wert der Produkte in ihrer Steuererklärung angeben müssen, auch wenn kein Geld fließt.

5. Besondere steuerliche Herausforderungen

a) Internationales Einkommen

Viele Plattformen, die Influencer nutzen, haben ihren Sitz im Ausland (z. B. YouTube, Instagram, Twitch). Hier gelten oft besondere Regelungen, insbesondere im Hinblick auf Doppelbesteuerungsabkommen. Influencer sollten sich diesbezüglich rechtzeitig informieren und ggf. einen Steuerberater hinzuziehen.

b) Steuerpflicht für Kryptowährungen und NFTs

Manche Influencer werden für ihre Arbeit auch mit Kryptowährungen oder NFTs bezahlt. Hier greift die Regelung, dass der Wert dieser virtuellen Währungen zum Zeitpunkt des Empfangs als Einnahme gilt und versteuert werden muss. Ein späterer Verkauf der Kryptowährung kann dann zu weiteren steuerlichen Verpflichtungen führen.

6. Fazit: Steuerliche Pflichten nicht unterschätzen

Für Influencer, YouTuber, Instagrammer, Blogger und Podcaster ist es entscheidend, sich frühzeitig mit den steuerlichen Anforderungen auseinanderzusetzen. Je erfolgreicher die Tätigkeit, desto komplexer wird auch das Steuersystem. Die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater kann sich lohnen, um alle Möglichkeiten der Steueroptimierung zu nutzen und teure Fehler zu vermeiden.

Durch die genaue Dokumentation von Einnahmen und Ausgaben sowie die Kenntnis über steuerliche Pflichten können Content-Creator ihre steuerlichen Angelegenheiten souverän meistern und sich auf das Wesentliche konzentrieren: das Kreieren von spannenden Inhalten für ihre Community.

 

Unten Finden Sie eine Broschüre von: Herausgeber Bayerisches Landesamt für Steuern Sondereinheit Zentrale Steueraufsicht (Online-Taskforce) Sophienstraße 6 80333 München

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