Die Welt der Influencer, YouTuber, Instagrammer, Blogger und Podcaster boomt, doch mit wachsendem Erfolg kommt auch die Verantwortung gegenüber dem Finanzamt. In Deutschland gelten für digitale Content-Creator dieselben steuerlichen Pflichten wie für andere Selbständige. In diesem Bericht erläutern wir, welche Einnahmen versteuert werden müssen und worauf Content-Creator besonders achten sollten.
1. Gewerbeanmeldung und Steuerliche Einstufung
Wer mit seinen Social-Media-Aktivitäten Geld verdient, betreibt in der Regel ein Gewerbe. Auch wenn das Bloggen oder das Erstellen von Videos anfangs nur ein Hobby ist, sobald damit regelmäßig Einnahmen erzielt werden, ist eine Gewerbeanmeldung Pflicht. Die steuerliche Einstufung erfolgt in der Regel als:
2. Einnahmen und Ausgaben: Was muss versteuert werden?
a) Einnahmen
Alle Einnahmen, die aus der Tätigkeit als Influencer, YouTuber, Instagrammer, Blogger oder Podcaster stammen, sind steuerpflichtig. Diese können aus verschiedenen Quellen kommen, darunter:
b) Ausgaben
Die meisten Influencer können eine Reihe von Ausgaben steuerlich geltend machen, die direkt mit ihrer Tätigkeit zusammenhängen. Dazu zählen:
3. Steuerarten für Influencer
a) Einkommensteuer
Jeder Influencer muss seine Einnahmen in der jährlichen Einkommenssteuererklärung angeben. Die Höhe der Steuer richtet sich nach dem persönlichen Steuersatz, der von der Höhe des zu versteuernden Einkommens abhängt.
b) Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer ist ein wichtiger Punkt, den Influencer beachten müssen. Grundsätzlich sind Influencer umsatzsteuerpflichtig, wenn ihre jährlichen Einnahmen die Grenze von 22.000 Euro überschreiten (Kleinunternehmerregelung). Liegen die Einnahmen darunter, kann auf die Erhebung der Umsatzsteuer verzichtet werden, aber viele Unternehmen und Plattformen erwarten, dass Influencer die Umsatzsteuer in Rechnung stellen.
c) Gewerbesteuer
Sobald der jährliche Gewerbeertrag 24.500 Euro überschreitet, fällt Gewerbesteuer an. Für viele kleinere Influencer wird diese Grenze nicht erreicht, aber bei zunehmendem Erfolg kann auch die Gewerbesteuerpflicht relevant werden.
4. Versteuerung von Sachleistungen
Ein wichtiger Punkt, den viele Influencer übersehen, ist die Versteuerung von Sachleistungen. Unternehmen schicken Influencern oft kostenlose Produkte zu, in der Erwartung, dass diese auf ihren Kanälen beworben werden. Diese Sachleistungen sind ebenfalls als Einnahmen steuerpflichtig und müssen zum Marktwert versteuert werden. Das bedeutet, dass Influencer den Wert der Produkte in ihrer Steuererklärung angeben müssen, auch wenn kein Geld fließt.
5. Besondere steuerliche Herausforderungen
a) Internationales Einkommen
Viele Plattformen, die Influencer nutzen, haben ihren Sitz im Ausland (z. B. YouTube, Instagram, Twitch). Hier gelten oft besondere Regelungen, insbesondere im Hinblick auf Doppelbesteuerungsabkommen. Influencer sollten sich diesbezüglich rechtzeitig informieren und ggf. einen Steuerberater hinzuziehen.
b) Steuerpflicht für Kryptowährungen und NFTs
Manche Influencer werden für ihre Arbeit auch mit Kryptowährungen oder NFTs bezahlt. Hier greift die Regelung, dass der Wert dieser virtuellen Währungen zum Zeitpunkt des Empfangs als Einnahme gilt und versteuert werden muss. Ein späterer Verkauf der Kryptowährung kann dann zu weiteren steuerlichen Verpflichtungen führen.
6. Fazit: Steuerliche Pflichten nicht unterschätzen
Für Influencer, YouTuber, Instagrammer, Blogger und Podcaster ist es entscheidend, sich frühzeitig mit den steuerlichen Anforderungen auseinanderzusetzen. Je erfolgreicher die Tätigkeit, desto komplexer wird auch das Steuersystem. Die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater kann sich lohnen, um alle Möglichkeiten der Steueroptimierung zu nutzen und teure Fehler zu vermeiden.
Durch die genaue Dokumentation von Einnahmen und Ausgaben sowie die Kenntnis über steuerliche Pflichten können Content-Creator ihre steuerlichen Angelegenheiten souverän meistern und sich auf das Wesentliche konzentrieren: das Kreieren von spannenden Inhalten für ihre Community.
Unten Finden Sie eine Broschüre von: Herausgeber Bayerisches Landesamt für Steuern Sondereinheit Zentrale Steueraufsicht (Online-Taskforce) Sophienstraße 6 80333 München
Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen
Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.